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   SG Hamburg, 27.06.1996 - 23 P 63/95   

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SG Hamburg, 27.06.1996 - 23 P 63/95 (https://dejure.org/1996,10598)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.1996 - 23 P 63/95 (https://dejure.org/1996,10598)
SG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juni 1996 - 23 P 63/95 (https://dejure.org/1996,10598)
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Wird zitiert von ... (8)

  • FG Brandenburg, 18.06.2003 - 1 K 1620/01

    Steuerpflicht der Umsätze aus der Vermietung von Räumlichkeiten zur Durchführung

    Nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27.06.1996 (23 P 63/95) könnten aber gerade Kinder mit Diabetes mellitus Typ 1 unter Umständen die Voraussetzungen der Pflegestufe II im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - SGB - XI erfüllen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte, der sich der Senat anschließt, sind Kinder mit Diabetes mellitus nicht pflegebedürftig im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB XI , weil die Krankheit regelmäßig nicht zu einer Hilfsbedürftigkeit in Bezug auf die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgezählten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens führt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.06.1999 B 3 P 10/98 R, Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung - USK - 9947; Urteil vom 18.12.1999 B 3 P 5/98 R, USK 99162; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 L 16 P 176/98, nicht veröffentlicht, juris; Beschluss vom 08.10.2001 L 16 P 134/00, nicht veröffentlicht, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.07.1999 L 3 P 21/99, Rechtsprechung zur Pflege - RzP - § 15 Abs. 2 SGB XI Diabetes Nr. 19; Urteil vom 24.07.2002 L 3 P 33/01, nicht veröffentlicht, juris; andere Auffassung offenbar nur Sozialgericht - SG - Hamburg, Urteil vom 27.06.1996 23 P 63/95, RzP § 15 Abs. 2 SGB XI Deabetes Nr. 3).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.09.1997 - L 16 P 26/97

    Pflegeversicherung

    Im übrigen hat er auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27.06.1996 - S 23 P 63/95 - verwiesen, durch das einem zuckerkranken Kind ein Pflegegeld zuerkannt worden sei.

    Allerdings hat das Sozialgericht Hamburg durch Urteil vom 27.06.1996 - 23 P 63/95 (Breithaupt 1997, S. 134) entschieden, daß bei einem an juvenilen Diabetes leidenden Kind das Berechnen, Zusammenstellen und Abwiegen der Mahlzeiten zum "mundgerechten Zubereiten der Nahrung" gehört.

  • SG Osnabrück, 28.11.2002 - S 14 P 23/01
    Den hiergegen erhobenen Widerspruch, zu dessen Begründung sich die Klägerin u.a. auf Urteile des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 27. Juni 1996 - S 23 P 63/95 - (abgedruckt in: Breithaupt 1997, 134 ff.) und des SG Landshut vom 16. Juli 1997 - S 4 P 18/96 - sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. April 1996 - 3 RK 28/95 -(=SozR. 3 - 2500 § 53 SGB V Nr. 10) berief, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten nach Beiziehung einer zusätzlichen MDKN - Stellungnahme der Ärztin Dr. B vom 04. Januar 2000, einer Beurteilung des Grundsatzreferats "Pflege" des MDKN (Dr. Post) vom 04. Mai 2000 sowie nach Einholung eines weiteren sozialmedizinischen Gutachtens des Dr. M, MDKN - Beratungsstelle O -, vom 30. August/25. Oktober 2000 durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2001 zurück.

    Entgegen den vom SG Landshut in der von der Klägerin für die Begründetheit ihres Rechtsbehelfs in Anspruch genommenen Entscheidung vom 16. Juli 1997 sowie vom SG Hamburg in einer gleichlautenden Entscheidung vom 27. Juni 1996 - S 23 P 63/95 - vertretenen Rechtsauffassungen steht die erkennende Kammer in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG - siehe Grundsatzurteil vom 19. Februar 1998 (B 3 P 3/97 R = BSGE 82, 27 ff.) - auf dem Standpunkt, dass das hier hauptsächlich als Pflegebedarf geltend gemachte Spritzen von Insulin sowie die Bestimmung des Blutzuckers nicht als Maßnahmen der Grundversorgung im Bereich einer "mundgerechten Zubereitung" von Nahrung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) Berücksichtigung finden können.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2001 - L 16 P 176/98

    Pflegeversicherung

    Mit ihrem Widerspruch trugen die Eltern der Klägerin unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27.06.1996 (Az. 23 P 63/95) vor, ihre Tochter sei erheblich pflegebedürftig: sie bedürfe mehr als dreimal täglich der Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und bei der Nahrungsaufnahme.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2001 - L 16 P 38/00
    Die Beklagte entschied mit Bescheid vom 14.5.1997, die Kasse zahle vom 26.11.1996 bis zum 31.3.2000 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Mit am 2.6.1997 erhobenem Widerspruch machten die früheren Bevollmächtigten der Klägerin geltend, nach dem Urteil des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 27.6.1996 (S 23 P 63/95; vgl. Breithaupt 1997, 134) sei das Spritzen von Insulin einbezogen; das Kind müsse auch ständig überwacht werden - daraufhin, ob die Insulingabe nicht doch zu hoch oder zu niedrig ausgefallen sei; dann müßten sofort Gegenmaßnahmen ergriffen werden; es sei daher Pflegegeld nach der Stufe II zu gewähren.
  • LSG Hamburg, 16.03.2005 - L 1 P 6/04

    Medizinisch-pflegerische Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nach

    "Unter Berücksichtigung der Urteile des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 27. Juni 1996 (23 P 63/95), des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen vom 13. Mai 1997 (L 4/3 P 10/96) sowie des SG Heilbronn vom 22. Juli 1997 (S 2 P 1362/96) wird dem Kläger die Pflegestufe I zunächst bis zum 10. Lebensjahr zugebilligt.
  • LSG Bayern, 04.12.2001 - L 7 P 50/97

    Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (Geldleistungen)

    Der Kläger verwies demgegenüber auf einschlägige Urteile, insbesondere das Urteil des Sozialgerichts Hamburg - S 23 P 63/95 -, wonach Eltern diabetischer Kinder Pflegegeld zugebilligt worden sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.1997 - L 16 P 9/97

    Pflegeversicherung

    Allerdings hat das Sozialgericht Hamburg durch Urteil vom 27.06.1996 - 23 P 63/95 (Breithaupt 1997, S. 134) entschieden, daß bei einem an juvenilem Diabetes leidenden Kind das Berechnen, Zusammenstellen und Abwiegen der Mahlzeiten zum "mundgerechten Zubereiten der Nahrung" gehört.
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